Einleitung. Der Traktat Kidduschin (קידושין „Antrauung, Verlöbnis“, von קַדֵּש* Die Entstehung dieses Ausdruckes ist nicht genügend geklärt. Die Gemara (2b) verweist auf die Bedeutung „heiligen“: durch das Verlöbnis hat der Mann die Frau „für jeden anderen verboten gemacht, wie geweihtes Gut“. Dagegen bemerkt Kraus (Archäologie II, S. 455 Anm. 293): „Aber der Umstand, daß sie andern verboten ist, ist erst Folge des Aktes קדש, nicht Inhalt dieses Wortes. Der Inhalt dieses Wortes bezieht sich nicht auf andere, sondern auf den Mann: die Frau ist dem Manne zu freiem Gebrauche geweiht, vgl. bh. קדשה „Hierodule“. Blau (Zur Geschichte des jüdischen Eherechts, in Schwarz-Festschrift, Berlin und Wien 1917, S. 202) leitet den Ausdruck von der Eheschließung eines Priesters ab, da im Mischna-Hebräischen der Stamm קדש und seine Derivate bis auf wenige Ausnahmen nur vom Heiligtum und der Priesterschaft gebraucht werden. „antrauen“) behandelt in der Hauptsache das Verlöbnis. Nach talmudischem Recht zerfällt die Ehelichung in zwei Teile: in das Verlöbnis (קידושין ,אירוסין), das auf eine der in Mischna I, 1 angegebenen Weisen erfolgt, und in die geraume Zeit darauf (vgl. S. 122, Mischna Ketubot V, 2) erfolgende Heimführung der Frau in das Haus des Mannes (נישואין). Das Verlöbnis gilt in gewissen Beziehungen als Beginn der Ehe selbst. So gilt z. B. ein geschlechtlicher Verkehr einer Verlobten (ארוסה) mit einem anderen Manne als Ehebruch, und kann die Lösung des Verlöbnisses nur durch Scheidung oder den Tod eines der beiden Brautleute erfolgen. Der Traktat Kidduschin zerfällt in vier Abschnitte. Diese haben im einzelnen zum Inhalt: Abschnitt I. Formen der Antrauung. Wie Knechte, Vieh, Mobilien und Immobilien erworben werden. Welche Gebote nur Männer erfüllen müssen, welche auch Frauen. Welche Gebote nur im Lande Israel erfüllt werden müssen. Lohn der guten Werke. Abschnitt II. Antrauung durch einen Bevollmächtigten. Ungültige Verlöbnisse. Bedingungsweise geschlossene Verlöbnisse. Abschnitt III. Bedingungsweise geschlossene Verlöbnisse. Zweifel über die Person der Braut. Der religionsgesetzliche Charakter der Kinder aus verbotenen Ehen. Abschnitt IV. Eheliche Verbindungen zwischen Angehörigen verschiedener genealogischer Klassen. Aussagen der Eltern über die Illegitimität und Legitimität ihrer Kinder. Keuschheitsgesetze. Preis des Torastudiums. * Die Entstehung dieses Ausdruckes ist nicht genügend geklärt. Die Gemara (2b) verweist auf die Bedeutung „heiligen“: durch das Verlöbnis hat der Mann die Frau „für jeden anderen verboten gemacht, wie geweihtes Gut“. Dagegen bemerkt Kraus (Archäologie II, S. 455 Anm. 293): „Aber der Umstand, daß sie andern verboten ist, ist erst Folge des Aktes קדש, nicht Inhalt dieses Wortes. Der Inhalt dieses Wortes bezieht sich nicht auf andere, sondern auf den Mann: die Frau ist dem Manne zu freiem Gebrauche geweiht, vgl. bh. קדשה „Hierodule“. Blau (Zur Geschichte des jüdischen Eherechts, in Schwarz-Festschrift, Berlin und Wien 1917, S. 202) leitet den Ausdruck von der Eheschließung eines Priesters ab, da im Mischna-Hebräischen der Stamm קדש und seine Derivate bis auf wenige Ausnahmen nur vom Heiligtum und der Priesterschaft gebraucht werden.